Der Vorsitzende legt einen Entwurf der Bedingungen zu dem Vertrage mit Dickmann über Ankauf des Hauses desselben vor und beschließt die Versammlung dieselben wie folgt zu stipuliren. 1. Die Stadt zahlt als Kaufpreis für das auf städtischen Grund und Boden gebaute Haus dem p. Dickmann die Summe von 1000 th. 2. Der Kaufpreis wird nicht sofort, sondern erst am 11. November 1880 gezahlt. - Die Zahlung des Kaufpreises fällt hingegen gänzlich weg, wenn das Haus bis zum 11. November 1880 ganz oder theilweise in Folge Eisganges oder Ueberschwemmung oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses unter welchem jedoch Brandschaden nicht verstanden werden soll, ganz oder auch nur theilweise zerstört sein sollte. Der Kaufpreis soll vielmehr nur
[Nächste Seite] dann bezahlt werden, wenn das Haus in demselben Zustande, worin es bei Abschluß des gegenwärtigen Vertrages befindet, auch am 11. November 1880 befinde. Um den jetzigen Zustand zu constatiren, soll vor Abschluß des Vertrages ein Befundprotocoll aufgenommen und solches dem Kaufvertrage als Pertinenzstück beigeheftet werden; 3. falls von jetzt ab bis zum 11. November 1880 das Haus durch Feuer ganz oder theilweise zerstört werden sollte, soll es ausschließlich in das Belieben der Stadt gestellt sein zu entscheiden, ob das Haus ganz oder theilweise wieder hergestellt werden soll oder nicht. Im Falle die Stadt sich dahin entscheidet, daß eine Wiederherstellung der zerstörten Theile respective des ganzen Hauses nicht stattzufinden habe, soll der vereinbarte Kaufpreis alsdann sofort an den p. Dickmann gezahlt und ihm außerdem eine Entschädigung von 50 th. pro Jahr für die Zeit, welche noch bis zum 11. November 1880 läuft, vergütet werden. 4. Das Haus geht mit dem Abschluß des Kaufvertrages in das Eigenthum der Stadt über; desgleichen auch ohne zugleich weitere Entschädigung die von dem p. Dickmann in dem zum Hause gehörigen Garten gepflanzten Bäume, welche letztere ebenfalls in das Befundprotocoll aufgenommen werden müssen. Die Stadt zahlt vom 1. Januar 1875 ab die für das Haus zu entrichtenden Feuersocietäts beiträge sowie sämmtliche Stadt- und Communalsteuern; 5. bis zum 11. November 1880 zahlt die Stadt von dem Kaufpreise keine Zinsen, der p. Dickmann hingegen auch von dem Hause keine Miethe. Der p. Dickmann hat jedoch bis zum 11. November 1880 alle Reparaturen der Hauses ohne Unterschied, ob sie dem Nutznießer, Miether oder dem Hauseigenthümer obliegen, zu tragen, das Haus in gutem baulichem Zustande zu unterhalten und zu erhalten und auch diejenigen Obstbäume, die etwa absterben sollten, wieder durch neue zu ersetzen. 6. Der p. Dickmann ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadt die Hütung des für die Viehmärkte bestimmten Viehes gegen dieselbe Vergütung, welche er in diesem Jahre bezogen hat, bis zum 11. November 1880 zu übernehmen. Für die Erklärung über Annahme und Ablehnung der vorstehenden Bedingungen wird dem p. Dickmann eine Frist von 3 Wochen gestattet.