Die Weidegebühr für Zuchtvieh wird für das Jahr 1898 auf fünf und siebenzig Pfen- nige per Stück und Tag festgestellt, worin das Hirtegeld und Brückengeld ein- begriffen. Der WiesenaufseherDickmann erhält aus diesem Betrage als Hütegeld und Brückengeld zwanzig Pfennige pro Stück und Tag unter der Bedingung, daß er dem Wunsche der Viehhändler ent- sprechend in den Weiden kleinere Ab- theilungen einrichtet. Für die sogenannten Ueberständer
[Nächste Seite]wird die Weidegebühr für das laufende Jahr auf sechzig Pfennige pro Stück und Tag festgesetzt, wovon der Wiesenauf- seher Dickmann als Hütegeld sowie als Entschädigung für Benutzung der Brücke fünfzehn Pfennige für Stück und Tag er- hält. Dickmann soll berechtigt bleiben, das Brückengeld zu erheben für solches Vieh, welches nicht in der städtischen Wiese ge- weidet hat, sowie für Vieh, welches wäh- rend oder nach dem Aufenthalte in der städtischen Weide verkauft worden und von dem neuen Ankäufer über die Brücke abgetrieben wird.
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