Der Vorsitzende bringt eine Verfügung der Königlichen Regierung zur Kenntniß, wonach darauf aufmerksam gemacht wird, daß bei Berechnung der Communalsteuer zu Grundsteuer nur die Prinzipalgrundsteuer zu Grunde zu legen ist, wenn nicht durch Gemeinderathsbeschluß bestimmt werden, daß die Umlegung auf die Grundsteuer einschließlich der Beischläge geschehen soll.
Die Versammlung beschließt, wie bisher die Communalsteuerzuschläge von der Prinzipalsteuer einschließlich der Nebenzuschläge zur Erhebung zu bringen.