1.) Die Miethszeit beginnt, sobald die noch aus- stehende Genehmigung des Herrn Justizministers zu dem Erwerb des Gebäudes eingetroffen sein wird und endet am 30. September 1901. Inner- halb dieser Zeit kann die Stadt den Miethsver- trag nicht kündigen, dagegen kann der Erzbischöf- liche Stuhl denselben mit Rücksicht auf das Project der Errichtung eines neuen Convictes an der zu diesem Zwecke bereits erworbenen Stelle jeder- zeit aufheben.