Band 49: Eintrag vom  23. Januar 1852 (Nr. 391)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Fachkommission für Schul-Angelegenheiten berichtete heute über die von Seite des Gemeinderathes abzugebende Erklärung über die künftige Feststellung der Norm der Schulgeldsätze im Gymnasium. Einer vorliegenden Mittheilung des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums vom 7. d. Mts. gemäß hat diese Behörde sich damit einverstanden erklärt, daß die vom Gemeinderath beschlossene Forterhebung eines klassifizirten Schulgeldes nach Maßgabe der Klassensteuer der Eltern einstweilen beibehalten werde, dieselbe glaubt indessen für den Fall, daß sie nach erfolgter Erhebung der Lehranstalt zu einem Gymnasium es für letzteres zuträglich erachten sollte, den von ihr gewünschten Modus der Erhebung des Schulgeldes nach den einzelnen Schulabtheilungen eintreten zu lassen, nicht umhin zu können, die Befugniß dazu, dem zu creirenden Curatorium gegenüber in An- spruch zu nehmen. Entschuldigt: Holter, J. H. Schmitz, Ibels, Schuhmacher.

Nach ausführlicher Diskussion erklärt Gemein- derath sich bereit, dem Wunsche des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums zu entsprechen, und demselben hierdurch jene Befugniß unter Mitwirkung des Curatoriums einzuräumen.

In Ansehung der für den event. Fall anzu- nehmenden Schulgeldsätze nach den einzelnen Abtheilungen des Gymnasiums, überläßt Gemein- derath im eintretenden Zeitpunkte die desfall- sige Feststellung dem Königl. Provinzial- Schul-Collegium und dem Curatorium.

Die Minorität des Gemeinderaths bestehend aus den Herren Max Heinrich Schmitz, Dr. Hellersberg, Heinrich Dünbier, Johann Mathias Haanen, Clemens Klötzer, Wilhelm Kreiner, deren Antrag bei der Abstimmung abgelehnt worden, gaben die Erklärung zu Protokoll, wie sie aus folgenden Gründen eine

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Abänderung der bisherigen Schulgeldsätze nicht wünschen können, sie aber, falls eine solche für nothwendig erachtet werden sollte, dieselbe unter Mitwirkung des Gemeinderathes Statt finden zu sehen, wünschen. Die Normirung der Schuldgeldsätze für hiesige Schulen nach Verhältniß der Klassensteuer der Eltern habe sich hier seit ihrer mehrjährigen Einführung als eine zweck- mäßige, bei der Bürgerschaft allgemein beifällig aufgenommene bewährt, es sei durch diese Einrich- tung die hiesige Schul-Anstalt auch für die weniger bemittelte Bürgerklasse zugänglich geworden, und habe sich dadurch thatsächlich die Frequenz und mit ihr die Schulgeld-Einnahme der Anstalt bedeu- tend gehoben, wie endlich die hiesige Schule, welche lediglich aus Gemeinde-Mitteln resp. aus Commu- nalbeiträgen der Bürgerschaft unterhalten werde, nicht mit jedem andern, entweder aus Staats- fonds oder Stiftungen sustentirten Gymnasium in Vergleich gezogen werden könne, im Gegentheil dürften die hiesigen eigenthümlichen Sustentations- Verhältnisse die obengedachte, die Schul-Anstalt erfahrungsmäßig nicht im entferntesten beein- trächtigende Einrichtung der Schulgeld-Classifikation wohl rechtfertigen; darin sei ferner in Erwägung zu ziehen, daß auch der zwischen der Stadt Neuß und dem Herrn Cardinal-Erzbischofe von Cöln wegen des zu errichtenden Convictoriums resp. wegen des Schulgeldes der Convictoristen abgeschlossene Vertrag auf der seitherigen Schulgeld-Einrichtung basiere, und eine Modifikation derselben in finanzieller Beziehung nachtheilige Consequenzen für die Anstalt befürchten lasse.

a. u. s.