Band 45: Eintrag vom  21. August 1841 (Nr. 172 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf die Eingabe des Heinrich Sonnenschein, Eigenthümer des Hauses D 186 1/3 am Rheinthore, welcher darauf anträgt, daß ihm erlaubt werden möge, in dem an der Ostseite seines Hofraumes begonnenen Hausbau eine Thüre auf die der Erft zugekehrte Seite zu brechen, gab der Stadtrath seine Entschließung dafür ab, daß demselben jene Erlaubnis auf Widerruf der-gestalt ertheilt werden könne, daß er für sich und seine RechtsNachfolger sich ausdrücklich verbindlich machen müsse, jene Thüre auf die erste Aufforderung gleich wieder zuzumauern, so bald solches von der Stadt in einem weniger oder mehr entfernten Zeitenraume nur verlangt werde.

Actum ut supra