Remuneration für den Leih- haus-Verwal- ter und Spar- kaßen-Ren- danten Rosellen.
Nach dem früher beobachteten Verfahren fand der Stadtrath sich bewogen, den Leihhaus-Verwalter und Sparkassen-Rendanten Rosellen, in Berücksichtigung des noch immer großen Verkehrs, welcher im Jahre 1843 bei dem hiesigen Leihhause Statt gefunden hat, eine uns der Casse dieser Anstalt zalbare Remuneration von Einhundert fünfzig Thalern auch für das genannte Jahr zu bewilligen.
Der Stadtrath erneuerte hierbei den Vorbehalt,
[Nächste Seite] daß aus der vorliegenden Bewilligung durchaus keine Folgerungen für die Zukunft gezogen werden sollen, und es ihm selbstredend freistehe, bei eintretender Geschäfts-Verminderung nach dieser auch die Remuneration zu bemessen.Actum ut supra