Die gemeinderäthliche Commission, welche nach dem Beschlusse vom 6. October vorigen Jahres sich mit der Ermittelung eines anderweitigen, als Zeughaus geeigneten Gebäudes zu
[Nächste Seite] zu befassen hatte, berichtete heute, daß hier in Neuss ein solches, dem Militair-Fiskus zu verpachtendes Lokal nicht vorhanden ist, es sei denn, daß bedeutende Kaufpreise und Herstellungskosten angelegt werden, worum es der höhere Militairbehörde indessen nicht zu thun sein dürfte. Da nun der Pachtvertrag über das jetzige städtische Zeughauslokal noch bis zum 19. Merz 1857 läuft, und die Gemeinde daher das Gebäude doch nicht den zur Zeit gemachten Vorschlägen gemäß, zur Einrichtung eines mithin neuen Leihhauslokales und zu vermehrten Schulräumen für das anschießende Gymnasium benutzen kann, in dem das Eine wie das Andre so dringend ist, daß kein Aufschub mehr zulässig, so ist die Commission in ihrer Majorität der Ansicht, daß die als Zeughaus dienende Franziskanerkirche dem Militair-Fiskus gegen eine jährliche Miethentschädigung von 300 Thl wieder in Miethe zu geben sein möchte. Die jetzige Miethe von 75 Thl kann dabei gar nicht in Betracht kommen, indem damals aus dem Grunde die Miethe niedrig gestellt worden, weil der Militair-Fiskus die baulichen und inneren Einrichtungen des Gebäudes auf seine Kosten hat ausführen lassen müssen. Wenn demnach berücksichtigt wird, daß die Gemeinde von dem früher als Zeughaus benutzen Kaufhauses eine Miethe von 155 Thl vom MilitairFiskus bezogen hat, daß das jetzige Zeughaus- lokal bedeutend geräumiger ist, und die Gemeinde in Folge des laufenden Pachtvertrages Eigenthümerin aller innere Einrichtungen geworden, so wird die Miethe von 300 Thl nicht zu hoch befunden werden können.Gemeinderath beschloß, aus den angeführten Gründen, dem Militair-Fiskus die Franziskanerkirche zur Benutzung als Zeughaus auf fernere achtzehn Jahre unter dem gegenseitigen Vorbehalte jähriger Aufkündigung von drei zu drei Jahren, gegen eine Miethe von 300 Thl pro Jahr und
[Nächste Seite] und die Verpflichtung des Fiskus zur baulichen Unterhaltung in bisheriger Weise neuerdings zu vermiethen.actum utsupra
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