Band 50: Eintrag vom  01. Juni 1854 (Nr. 156 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem von der Königlichen Intendantur 7. Armee- Corps über die fernerweite Vermiethung der ehemaligen Franziskaner-Kirche als Landwehr- Zeughaus ein Contractsentwurf mitgetheilt worden, welcher mit den in dem Beschlusse vom von der Gemeinde angegebenen Bedin- gungen nicht übereinstimmt, hatte die betr. gemeinderäthliche Commission, welcher die Sache zum Referate überwiesen war, ebenfalls einen Vertragsentwurf aufgestellt, der beim Gemeinde- rathe heute zur näheren Berathung gebracht wurde.

Die wesentlichsten Abweichungen der beiden Vertrags-Entwürfe bestehen darin, daß nach dem Entwurfe der Königlichen Intendantur, die Gemeinde einfach die ehemalige Franziskaner Kirche verpachtet, ein Kündigungsrecht nur dem Militair-Fiskus zusteht, selbst im Falle eines Krieges das Zeughaus nicht von der Stadt zurück- genommen werden kann, und der Miethzins nur auf 150 Thl angenommen ist, während dem Vertrags-Entwurfe der gemeinderäthlichen Commission gemäß, die Gemeinde die ehemalige Franziskaner Kirche mit den ihr bei Ablauf des jetzigen Miethvertrages zugehörigen, und als dann protocollarisch aufzunehmenden, nagel- festen Einrichtungen verpachtet, ein Kündi- gungsrecht während der achtzehnjährigen Miethzeit beiden Theilen zustehen, der Vorbehalt wegen der Nichtbefugniß der Stadt zur Zurückziehung des Gebäudes im Falle eines Krieges zurück- fallen, und der jährliche Miethzins sich auf 300 Thl belaufen soll.

Über die einzelnen Stiipulationen des Vertrages wurde vom Gemeinderath berathen, und außer der

[Nächste Seite] Annahme der Vorschläge der Commission auch noch dafür gehalten, daß der vom Militair-Fiskus in Beziehung auf die bauliche Unterhaltung des Gebäudes gemachte Vorbehalt wegfalle, daß nämlich die Verpflichtung des Militair-Fiskus zur Unterhaltung aufhören, vielmehr eine weitere Vereinbarung eintreten soll, wenn das Gebäude nur mit ganz unverhältnißmäßigen Kosten oder überhaupt nicht mehr zu dem fraglichen Zwecke erhalten werden könnte.

Die Höhe der Miethe anlangend, so bemerkt Gemeinderathk, daß der Pachtzins von 300 Thl noch immer billig erscheint, daß die Gemeinde bei jeder anderweiten Benutzung des Gebäudes eine mit höhere Pacht erzielen würde und dieselbe bei seiner Überlassung zu dem jährlichen Pachtpreise von 300 Thl dem Militair-Fiskus eine Gefälligkeit erzeigen will.

Die einzelnen Bestimmung des Vertrag-Ent- wurfes werden vom Gemeinderath in folgender Fassung angenommen:

Art 1. " Da der mit der Stadt Neuss über die Ermiethung der " zum Landwehr-Zeughause eingerichteten ehemaligen " Franziskaner Kirche bestehende Contract mit ultimo " Dezember 1856 zu Ende geht, so vermiethet die Stadt " Neuss die gedachte Kirche nebst allen darin befind- " lichen, mit ebenbesagtem ultimo Dezember 1856 " auf Grund jenes Vertrages an die Stadt eigen- " thümlich übergehenden, nagelfesten Einrichtungen, " worüber beim Ablauf desselben eine protocollarische " Aufnahme vorgenommen werden soll, dem " Militair-Fiskus, zu dem besagten Behufe auf " fernere achtzehn Jahre, nämlich vom 1. Januar " 1800 siebenundfünfzig bis ultimo Dezember " 1800 vierund siebzig .

Art. 2. " Es soll beiden Theilen frei stehen, während der Contracts- " zeit, jedes Jahr nach einer drei Jahre vorherigen " Kündigung den Vertrag aufzuheben.

Art. 3. " Der jährliche Miethzins wird auf dreihundert " Thaler Pr eußisch Courant festgestellt, welcher am Jahresschlusse " postmumerando zu zahlen ist. Art. 4.

[Nächste Seite] Art. 4. " Alle inneren und äußeren Reparaturen, große " oder kleine, sie mögen bestehen, worin sie " wollen, fallen während der Dauer des Ver- " trages dem Militair-Fiskus allein zur Last.

Art. 5. " Wenn nach Ablauf der achtzehn Jahre zwischen " den contrahirenden Theilen keine neue Ver- " miethung zu Stande kommt, so tritt die " Stadt wieder in Besitz der fraglichen Kirche " resp. des Zeughauses mit den darin befindlichen, " ihr angehörigen und allen sonstigen bis zum " Schluß der gedachten Miethjahre vom Staate " noch vorgenommenen nagelfesten Einrichtungen " und Verbesserungen, ohne daß der Militair- " Fiskus hierfür irgend eine Entschädigung " erhält.

" Es sind jedoch die im Inneren angebrachten " beweglichen Gestelle und Gerüste zum Aufbringen " oder Legen der Kleidungs- und Armatur- " Gegenstände davon ausgeschlossen, welche Eigen- " thum des Militair-Fisci verbleiben.

Art. 6. " Dem Militair-Fiskus steht die uneingeschränkte " Befugniß zu, jede innere Einrichtung, welche " der Zweck eines Landwehr-Zeughauses erfordert, " und wozu der innere Raum des Gebäudes paßt, " auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Sollten " jedoch an den bereits bestehenden der Stadt zuge- " hörigen Einrichtungen Veränderungen vorge- " nommen werden, so hat am Schlusse der Mieth- " zeit auf Verlangen der Stadt, der Militair- " Fiskus auf seine Kosten Alles wieder in " denjenigen Stand bringen zu lassen, worin " solches sich beim Beginn der Wirksamkeit " dieses Vertrages befunden hat.

Art. 7. " Die Genehmigung des Contracts Seitens des " Königlichen Militair-Oekonomie-Departements " wird von der Intendantur vorbehalten.

Art. 8 " Die mit dem Abschluß des gegenwärtigen " Vertrages verbundenen Stempel- und etwaigen sonstigen

[Nächste Seite] " Kosten übernehmen beide Theile zur Hälfte.

actum ut supra