Folgender Antrag des Vostandes für den Bau und die Vermiethung einer Tonhalle, wurde zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt:
"Antrag " auf Ankauf Seitens der Stadt von den Erben Dülken, der Parzelle " No. 1 des Erbes der letzteren, bestehend in einer Remise und " einem Anschießenden Gärtchen, worauf die Sängerbühne der " Tonhalle errichtet ist, zu dem von den Erben Dülken geforder" ten und von dem Verein für den Bau und die Vermie" thung der Tonhalle bewilligten Kaufpreise von achthundert " Thalern, zahlbar in sechs Jahren.
" Die Stadt verpachtet hierauf sofort diese Parzelle an den " vorgenannten Verein gegen 3% Zinsen von dem Kaufpreise, " auf dieselbe Zeit wie der anschießende städtische Platz, worauf " die Tonhalle steht, an dem Verein verpachtet ist. Der Verein " deponirt dann bei der Stadt in den nächsten drei Jahren, " jedes Jahr 100 Thlr, also zusammen 300 Thlr ebenfalls gegen 3% " Zinsen. Diese Summe soll event. dazu dienen, die Stadt " schadlos zu halten, für den Fall, daß bei Ablauf der Pachtzeit " die Parzelle nach dem Urtheile von Sachverständigen, den Werth
[Nächste Seite] " von 800 Thlr nicht mehr habe, und daher entweder ein Vergleich " in Betreff des Minderwerthes vereinbart oder der Wieder" verkauf der Parzelle für nöthig erachtet würde. Nach Erledigung " dieser Eventualität wird jene deponirte Summe, so weit " dieselbe zur gedachten Schadloshaltung nicht erforderlich, dem " Vereine zurückgestellt. " Motive." Die Stadt hat bei dem questionirten Ankaufe eine günstige " weil verlustfreie Gelegenheit, den an die ehemalige Wind" mühle und die Promenade anschießenden Platz um jene " Parzelle zu vergrößeren und dadurch im Werthe zu erhöhen, " ohne dabei irgend ein Risiko übernehmen zu müssen, indem "es ihr, wie vorerwähnt, nach 15 - 20 Jahren noch frei steht, " für genannte Parzelle, den ganzen bis dahin gehörig ver" zinsten Kaufpreis zurückzuempfangen, oder sich um den " Minderwerth derselben zu einigen, im Falle zu der Zeit "die Parzelle im Werthe nicht gestiegen sein sollte. " Dem Vereine , der als solcher ohne Corporationsrechte nicht " kaufen kann, würde daraus der Vortheil erwachsen, mancher" lei Inkonvenienzen und unangenehme Verwicklungen " zu umgehen, welche bei dem sonst nothwendigen Ankaufe " auf den Namen eines oder mehrer Mitglieder des Vor" standes des Vereins und bei den hieraus entstehenden, notarriell festzustellenden, gegenseitigen Verpflichtungen nicht " zu vermeiden sein würden.
Der Antrag wurde discutirt und mit fast an Einstimmigkeit grenzender Majorität angenommen.
actum ut supra