In Gefolg Auftrag des Stadtrathes verfügten wir uns heute den sieben und zwanzigsten März ein tausend acht hundert achtzehn an die vorm Hamthor gelegene Gemeinde Lach zur Untersuchung der eingeloffenen Klage, daß die Gränzen derselben von einigen anschließenden Grund-Eigenthümer sollten überschritten seyn.
An Ort und Stelle eintreffend überzeigten wir
[Nächste Seite] uns, daß von einem Nachbar circa 3/4 Morgen und im ganzen über 1 1/2 Morgen abgepflügt worden. Bei dieser Gelegenheit fanden wir zugleich daß der HerrKallen in Begriffe ist, einen Graben zu vertilgen, der zuvor in seinem GrundEigenthum liegt aber hauptsächlich dienen sollte, das überflüssige Wasser aus der Gemeinde Lach durch einen im Nothfalle durch den beim Weiher des HerrnBircken, befindlichen Feld- iyeng zu machenden Durchstich in denselben und von da in die Krauer nun aber in den Seiten Graben des Nordkanals abzuleiten. Auf dem Rückwege stießen wir auf die Gemeinde Plätze neben der Kraur in der Gegend vom Weiher des Herren Hütten bis an jenen des Herrn Sels.Hier sahen wir die Gränzen derselben durchs Abpflügen verschiedener Angränzenden ebenfalls geschmälert. Wir tragen daher darauf an, um das Gemeinde Eigenthum zu schützen und allem ferneren Unfuge vorzubeugen Eigenthümer worunter, vorzüglich die Wittwe Jacob Kamper, Simon Rösgen, Kallen und Dülken gehören, abladen sie auf die rechtmäßigen Gränzen zurückweisen und solche in ihrer GegenwartGegewart durch Gränzsteine festsetzen zu lassen; zugleich dann dem Herrn Kallen die Nothwendigkeit des obgemeldten Grabens vorzustellen, und von seinem
[Nächste Seite] Vorhaben abzustehen und den schon zugeworfenen Theil des Grabens wieder herzustellen
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