Bedingnüßen
für die 4 nachts
wächtern
Wurden die aufgestelte Verhaltungs bedingnüssen
für die 4 Nachtswächtern verlesen, und de-
credirt, daß dieselbe darüber einen Eid
am künftigen Montag ablegen sollen sothanen
Bedingnüsten getreulich zu halten.
Die Bedingnüsten sind folgende.
1. Die Nachtswächtern sollen verpflichtet seyn
vom Oktober bis den May abends um 10 1/2 Uhr
auf der Bürgerwacht am Rathaus, nicht aber
besoffen, zu erscheinen.
2. sie versprechen Bürgermeister, Scheffen (Schöffen) und
Rath gehorsam, und der gesamter bürgerschaft
getreu zu seyn.
3. alle 4 sollen sie alle Stunden von 11 Uhr bis
des Morgens 4 Uhr zum letzten mal ihren fol-
genden Tour durch die Stadt machen, im Sommer
aber von 11 bis 3 Uhr, und an jeder Gaß bis
12 Uhr 3 mal, nach 12 Uhr aber die Stunden ins
Horn blasen, so dan hierauf die Stunden laut
und klar ansagen.
Die Tour hat jeder folgender maßen zu
machen, nämlich
Christoffer Tyro Vom Rathaus durch die Gimmgaß langs die
regulier Herren, die Backesgaß heraus,
hernach durch die Callen oder Mohrengaß über die Zollstraß,Michelstraß durch die
Neustraß zum Rathauß.
[Nächste Seite] Peter Linden Vom Rathhaus bis zum Oberthor langs die
WindMühle durch die Kaserne, durch die
Kallengaß wieder über die Hauptstraße
zum Rathhaus.
Johan Classen Vom Rathhaus langs die Franziskaner über die Rheinstraß, über den Viehemarkt, durch die Spolengasse, durch den Glockhammer, langs das Stift durch die Krämmerstraß zu-
rück
Matthias Warden Vom Rathhaus durch die Neugaß über den
Hampforten Platz durch die Brandgaß nach
der Niederpfort, vom Niederthor ganz grad
zum Rathhauß.
4tens Dieselbe haben bei ihrem Umgang auf
alle Häuser von beiden Seiten der Straß,
so viel als möglich ist, fleißig acht zugeben
und wenn sie
5. des Nachts um eine ungewöhnliche Stunde
eine Hausthür offen finden, so sollen
sie schuldig seyn, in das Haus hinein-
zugehen, ob alda Dieberei geschehe, indessen
aber hätten sie denen Einwöhneren des
Hauses an die offen gestandene Thür
errinnerung zu thunn .
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6 würde sich zutragen, daß an einem Haus oder
Gebäude Feur auskäme, und es gefährlich zu
seyn scheinet, so sollen sie gleich Alarm blasen,
und dieses der Wacht melden, damit der Tambur ebenfals Alarm schlagen könne.
7. Sie sollen wohl zusehen, ob auch wohl ein
Complot verschiedenen Menschen irgentwo auf
der Straßen wäre, bei diesem Fall hat der
Nachtswächter, wenn er sich nicht getrauet,
selbige um ihr daseyn abzufragen, solches der
Wacht gleich zu erkennen zu geben.
8. Wenn Schlägerei oder Dieberei sich äußeren
würde, so hat der Nachtswächter selbige ent-
weder zu stöhren, oder wenn er darzu nicht
bestand zu seyn vermeinet, der Wacht solches
anzugeben.
9 Dieselbe sollen bei ihrem Umgang sich auf
der Straßen friedsamm betragen, und keinen
molestiren.
10. nebst dem gewöhnlichen Jahrgehalt von 30 Rth.
soll jedem alle 4 Jahr, wenn selbige ver-
floßen, ein Überrockung und ein Paar
Stiefelen gegeben werden.
11 Derjenige, der bei obige Bedingnüssen
auch nur in einem eintzigen Punckt nicht haltet,
demselben sollen für den ersten Übertrettungs
fall 40 Stüber an seinem Gehalt zum Besten der
Wacht, für den 2ten Übertrettungsfall 1 Rth.
20 Stüber abgezogen, für den 3ten Übertrettungs
fall aber mit der Cassation belegt werden.