In Folge der von Königlich Hochlöblicher Regierung in dem Rescripte vom 16. Februar courant I S. II N° 1889 angeregten Mieth-Entschädigung für den evangelischen Pfarrer ließ der Stadtrath sich gerne bereit finden, bei diesen ursprünglich auf 78 Thaler 22 Silbergroschen 6 Pfennige festgestellt gewesenen und später auf 100 Thaler verstärkten Entschädigung auch ferner eine angemessene Erhöhung eintreten zu lassen. Da nun der Pfarrer Pütz angegangenen Erkundigungen zufolge für die früher pachtweise von ihm benutzte Wohnung eine Miethe von 110 Thaler entrichtet hat, so wurde die vom 1. Juli courant an zu gewährende Entschädigung vom Stadtrathe auf Einhundert und zwanzig Thaler bestimmt.
A. u. s.