Vorsitzender legt ein Gutachten desAdvokat-Anwalts v. Fuchsius vor, wornach die Pächter der ersten Jagd-Abtheilung nach dem Pachtvertrage noch nicht berechtigt sein sollen, wegen der begonnenen Arbeiten zur Eisenbahn-Rheinbrücke den Vertrag zu kündigen.
Nachdem ein Antrag auf Vertagung bis zum Jahresschlusse abgelehnt worden, wurde ein anderweitiger Antrag zum Beschlusse erhoben, dahin gehend, daß der Pachtzins von 149 Thaler auf 100 Thaler ermäßigt werde für die Zeit vom 1. Februar 1868 bis zum 1. August des Jahres, in dem die Eisenbahn eröffnet wird oder falls die Eröffnung vor dem 1. Februar stattfindet, bis zum 1. Februar desjenigen Jahres, in dem die Eröffnung vor sich geht, unter der Bedingung, daß auf das Kündigungsrecht für die noch laufenden Pachtjahre verzichtet und mit der Maßgabe, daß also für die ferneren Pachtjahre die ganze Pachtsumme von 149 Thaler gezahlt werde.
a.u.s.