Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß der Gymnasial-Oberlehrer Dr. Waldiger, welcher seine hiesige Stelle gekündigt, nicht in der Lage sei, von seinem Zurücktreten abzugehen, da seine anderweitige Berufung bereits höheren Orts genehmigt worden. Dagegen sei es vielleicht möglich, den ebenfalls um seine Entlassung eingekommenen Oberlehrer Dr. Köhler, falls derselbe in die Stelle des q Dr. Waldiger einrücken und die für diesen in Aussicht gestellte persönliche Zulage von 100 Thl. genießen könne, an der hiesigen Anstalt zu behalten.
In Anbetracht, daß es wünschenswerth erscheint, den Gymnasial-Oberlehrer Dr. Köhler hier behalten zu können, gibt die Versammlung die Erklärung ab, wie sie die Einnahme-Garantie für eine persönliche Zulage von 100 Thlr. für den q Dr. Köhler in derselben Weise Namens der Stadt übernehme, wie dies für q Dr. Rondolf & Dr. Waldiger geschehen.
actum ut supra