Band 47: Eintrag vom  22. Juli 1843 (Nr. 6 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Für deren Nachfolgerin und Beschaffung einer Wohnung für den Oberlehrer an der Freischule.

Vom Stadtrathe wurde anerkannt, daß das Fortbestehen einer gleichen Schule für viele Eltern, welche nicht in der Lage sind, ihre Töchter auswärtigen höhern TöchterInstituten mit großen Kosten anzuvertrauen, nur gewünscht werden könne.

Nach dem dafürhalten des Stadtrathes ist der Mangel eines gedeihlichen Bestehens dieser Anstalt zum Theil der Ursache zuzuschreiben, daß das bisherige Schulgeld von 24 respective 18 Thalern jährlich zu hoch gestellt war, um den Besuch einer hinlänglichen Anzahl von Schülerinnen zuzulassen, zum Theil aber auch in dem Umstande zu suchen, daß der Vorsteherin ein für die Zwecke des Instituts zu geräumiges, und dafür auch zu kostspieliges Local eingeräumt war, während dieselbe ein hinreichendes Auskommen gefunden haben würde, wenn ihr von Seiten der Stadt eine der bisherigen Ausgabe gleichstehende Mieth Entschädigung aus der städtischen Casse bewilligt, und dagegen die Beschaffung des Locales selbst überlassen worden wäre. Da die Stadt gegenwärtig für die Miethe der zur höhern Töchterschule dienenden Gebäudes eine jährliche Auslage von 200 Thalern bestreitet, und der Vorstehe- rinn außerdem auch einen Zuschuß von 100 Thalern jährlich gewährt, also im Ganzen eine jährliche Ausgabe von 300 Thalern für das Institut hat, so glaubt der Stadtrath, daß die Vorsteherinn mittelst einer ihr zu bewilligenden Summe von überhaupt 300 Thalern ein hinreichendes bestehen finden würde, wogegen derselben die Beschaffung des Locales selbst zu überlassen wäre.

Es spricht sich demnach der Stadtrath dahin aus, daß an die Stelle der austretenden Fräulein Königs feld eine Vorsteherinn für die hiesige höhere Töchternschule hierher zu berufen, derselben überhaupt nun Zuschuß von dreihundert Thalern, mit der Verpflichtung die Miethe der Locales selbst zu bestreiten, aus der Städtischen Casse zu bewilligen, und endlich das Schulgeld mit Ausschließung der sogenannten Namenstaggeschenke, welche gänzlich wegfallen, auch zwölf Thaler jährlich ohne Unterschied der Classen festzustellen sei.

[Nächste Seite]

Alle diese Aenderungen wurden jedoch einstweilen nur auf die Zeit von zwei Jahren, nämlich bis zum 1. October 1845 beschlossen, mit der fernern Bedingung, daß nur Kinder in die höhere Töchterschule aufzunehmen sind, welche entweder die erste oder zweite Classe der hiesigen Elementarschule abgemacht, oder ihre Reife dazu nachgewiesen haben.

Wie es sich nun aber grade treffen, daß das jetzige [Local?] der höhern Töchterschule zu 200 Thalern von der Stadt bis zu 1. October 1845 jährlich angemiethet worden, so könne der neuen Vorsteherinn wie für die Bedürfnisse der Anstalt genügender Theil dieses Hauses gegen eine nach näherer Vereinbarung an die Stadt zu zahlende Pacht eingeräumt, der übrige Theil des Gebäudes aber als Wohnung für den Oberlehrer Richen und der Mädchenschule benutzt werden, indem die Nothwendigkeit hervortrete, die letztere Schule zu erweitern, und dies nur durch Hereinziehung der jetzigen Wohnung des Lehrer Richen möglich zu machen sei.

Actum ut supra