Mit Rücksicht, daß die Metzger für dasjenige Vieh, welches sie vom Montage ab bis zum Schlusse der Woche zur Weide treiben, keinen besonderen Pächterlohn zahlen, beschließt die Versammlung, das von denselben zu entrichtende Weidgeld von 1 Thlr. auf 2 Thlr. zu erhöhen.
a.u.s.
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