Band 49: Eintrag vom  1. September 1851 (Nr. 286)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In Modifikation des Beschlusses vom 24. August 1848 stellte Gemeinderath fest, daß Metzger sowohl hiesige als auswärtige, welche ihr auf dem Viehmarkte angekauftes Vieh auf der städtischen Wiese weiden lassen, pro Woche und pro Stück eine Gebühr incl. Hüterlohn von zwei Silbergroschen sechs Pfennige zu zahlen haben, wogegen die früher stipulirte Vergütung wegfalle.

Bezüglich der Entschädigung des Marktschreibers Josten wurde beschlossen, daß demselben in Rücksicht auf dessen vorgerücktes Alter ausnahmsweise ein Gehülfe beigegeben werde, und daß dann p Josten für jeden Markt wo weniger als 260 Stück Vieh aufgeführt worden, eine Vergütung von einem Thlr und dem Gehülfen in diesem Falle eine solche von fünfzehn Sgr., daß dem Josten aber für jeden Markt, wo mehr als 260 Stück aufgeführt sind, eine Entschädigung von Einem Thlr zehn Sgr. und dem Gehülfen als dann eine dergleichen von zwanzig Sgr. zuerkannt werde.

a. u. s.