Der Vorsitzende legt die Verfügung Königlicher Regierung vom 22. Juli 1871 I S. II No 2618 vor, wonach dieselbe die von der Stadtverord- neten-Versammlung abgelehnte resp nicht anerkannte Pensions- berechtigung des Sparkassenrendanten und Leihhaus-Verwalters Rosellen als nicht gerechtfertigt erachtet, und demselben die Pensions- Berechtigung vom 1. Januar 1831 ab, zuerkennt. Weitere Entscheidung über den zu gewährenden Pensionsbetrag wird
[Nächste Seite] bis die Invaliditätsfrage festgestellt sein wird, vorbehalten. - Nach längerer Berathung wird ein Vertagungs-Antrag gestellt und durch namentliche Ab- stimmung angenommen. Für denselben stimmten die Stadtverordneten Dr. Hellersberg, Melchers , Knapp, Kaumanns, Hesemann.a. u. s.
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