Band 75: Eintrag vom  14. Februar 1929 (Nr. 912)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Kommunale Neugliederung.

Stadtverordneten - Versammlung nimmt Kenntnis von dem vom Vorsitzenden vorgetragenen neuesten Stand der beabsichtigten kommunalen Neugliederung. Die hält ein Zusammengehen mit dem Landkreise Neuss in dieser Frage für äußerst wertvoll, weil daduch

1. einige Hauptforderungen beider nachdrücklicher und aussichtsvoller vertreten werden können,

2. das einträchtige Zusammenarbeiten von Stadt und Land auch in Zukunft eine Förderung erfährt, da die Stadt Neuss auch in dem neuen Südkreis wirtschaftlicher und kultureller Mittelpunkt bleiben wird.

Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Grundlage der Vereinbarung stimmt Stadtverordnetenversammlung in allen Punkten zu und beauftragt diese, die weiteren Verhandlungen mit der Kreisverwaltung zu führen.

[Nächste Seite]

Die Vereinbarungen lauten:

1. Das Verbleiben der Gemeinde Büderich bei dem Landkreise wird mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gefordert und verteidigt.

2. Ebenso sollen für die Erhaltung des Kreissitzes in der Stadt Neuss alle Kräfte beiderseits mobil gemacht werden.

3. Die Stadt Neuss erhält von dem für Werftzwecke brauchbaren Rheinbogen südlich Uedesheim die nördliche Hälfte und das Gebiet der Gemeinde Uedesheim, das nördlich der Linie liegt, die vom Teilungspunkte des Werftgebietes bis zur südlichsten Spitze der Ministerlinie reicht.

4. Im Übrigen bleibt die Ministerlinie erhalten, ausgenommen einige kleine Grenzberichtigungen an den Gutshöfen.

5. Der Landkreis hat das Recht, sich an den demnächst zu errichtenden Werftanlagen und Bahnen der Stadt Neuss zu beteiligen bis zu 50 %. Dasselbe Recht wird der Stadt Neuss an evtl. Werftanlagen und Bahnen an der südlichen Hälfte des Landkreises zugestanden.

6. Der Stadt Neuss wird das Recht zuerkannt, das erforderliche Gelände zu einer Verbindungsbahn mit der Kölner Strecke käuflich zu erwerben und zu betreiben. Ihr werden Sicherungen gegeben, daß Abgaben, die aus den Hoheitsrechten des Südkreises abgeleitet werden, in keinem Falle höher sind, als die gleichen der Stadt Neuss.

7. Die Stadt Neuss verpflichtet sich, jedes weitere Ansinnen von Eingemeindungen aus dem späteren Südlandkreise für die gegenwärtige kommunale Neugliederung grundsätzlich abzulehnen.

8. Die Stadt Neuss muß mit den Gemeinden Uedesheim und Grimlinghausen feste Verträge abschließen.

9. Die Zustimmung der Gemeinde Uedesheim ist erforderlich.

10. Die Vertreter des Landkreises verpflichten sich, die Durchführung dieser Vereinbarung in Uedesheim zu betreiben.