Band 56: Eintrag vom  30. September 1872 (Nr. 619)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8/ Verkauf der Niederthorer Mühle

Nachdem nunmehr die Genehmigung der Königlichen Regierung zum Verkaufe der Niederthorer Mühle an den KaufmannStephan Josef Hansen durch Verfügung vom 23. September 1872 I S. II 3892 ertheilt worden ist, werden die in Folge gedachter Verfügung modifizirten Bedingungen des Verkaufs wie folgt festgestellt:

1/ das Verkaufsobject besteht in der städtischen Niederthorer Mahlmühle mit dem Wallterrain bis zum ersten Mauerpfeiler, bezeichnet im Kataster Flur O No. 152 und ex O No. 141 und in der Zeichnung des Kataster-Geometers Rappenhöner vom 5. Mai 1872 mit a. b. c. d. e. f. g. h.

2/ der Verkauf der Mühle folgt in dem Zustande, worin sie sich augenblicklich befindet, und tritt Ankäufer in dieselben Rechte und Pflichten worin die Stadt beim Abschlusse des Kaufvertrages sich befindet.

3/ der Antritt erfolgt nach Ablauf der jetzigen Pachtzeit am 8. Dezember 1872 und fallen die Steuern und Versicherungsprämien vom 1. Januar 1873 ab dem Ankäufer zu Last.

4/ der Kaufpreis beträgt 26000 Thaler, wovon beim Antritte des Kaufobjectes 4000 Thaler an die städtische Kasse abzutragen sind. Von dem Restkaufpreise von 22000 Thaler ist ferner abzutragen: 3250 Thaler am 8. Dezember 1878, 3250 Thaler am 8. Dezember 1883 und 3250 Thaler am 8. Dezember 1888. Der verbleibende Rest von 12,250 Thaler kann alsdann noch zehn Jahre stehen bleiben ohne daß derselbe Seitens der Stadt kündbar ist. Nach dieser Frist bleibt jedem Contrahenten das Recht der Kündigung mit einer halbjährigen Frist vorbehalten.

5/ Der jedesmalige Restkaufpreis ist mit 4 1/2 Prozent jährlich zu verzinsen.

6/ Abschlagszahlungen der Kaufgelder sind dem Ankäufer gestattet.

7/ Sowohl Abtragungen als Zinszahlungen haben pünktlich und längstens 4 Wochen nach Verfallzeit zu erfolgen, widrigenfalls

[Nächste Seite] der ganze Rest des Kaufgeldes sofort einforderbar sein soll. -

8/ Bei einem Umbau der Mühle tritt Ankäufer das nach dem Stadtbauplan in die Niederstraße fallende Terrain unentgeldlich an die Stadt ab und erhält derselbe dafür ein gleich großes Terrain seitwärts der Mühle nach der projectirten Hafenstraße zu, zurück

9/ Die Stadt behält sich das Recht der Erftregulirung zwischen Hamm- und Niederthor jederzeit vor.

10/ Die Wallmauer von g bis e der Zeichnung ist gemeinschaftlich. Die Strecke von g bis f kann zur Errichtung von Gebaulichkeiten benutzt werden und ist dem Ankäufer die Anbringung von Thoren, Thüren und Fenstern nach dem Walle zu gestattet. - Die Strecke von f. bis e der Wallmauer darf zwar ebenfalls zur Errichtung von Gebaulichkeiten benutzt werden; jedoch dürfen in diesen Gebaulichkeiten Thore, Thüren und Fenster nach dem Walle zu nicht angebracht werden.

Etwaige sonst im Interesse der Stadt nothwendige Bedingungen bleiben der Bestimmung des Bürgermeisters übertragen und wird derselbe nunmehr zur Abschließung des notariellen Vertrages autorisirt.

a. u. s.