Der Versammlung wird von einem Rescript der Königlichen Regierung Kenntniß gegeben, wonach diese Behörde ihrerseits gegen die Ausführung einer Ringbahn nichts zu erinnern finde, und darauf aufmerksam macht, daß die dazu erforderliche landesherrliche Concession und das Enteignungsrecht durch einen beim Königlichen Eisenbahn-Commissariate zu Coblenz zu stellenden Antrag nachzusuchen sei. Es wird auf Vorschlag des Vorsitzenden beschlossen, die Direktion der Rheinischen Eisenbahn zu ersuchen, jenen Antrag für die Stadt Neuss formuliren zu lassen.