Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt mit Bezug auf die Verfügung der Königlichen Regierung vom 9. April 1885. I. II B. 1499 und unter Modification des Beschlusses vom 23. März c. pro 18 85/86 als Communalsteuer an der auf das Einkommen fallenden, wirklichen und fingirten Klassen- und Einkommensteuer von Stufe 10 bis 12 der Klassensteuer und von der Einkommensteuer 280 % zu erheben. -
Weil die Einnahme-Position Tit V Art. 1 sich in Folge dessen um 330 Mark erhöht, wird beschlossen, diesen Betrag bei Tit VII Art. 24 abzusetzen, so daß die Hauptsumme des Etats keine Aenderung erleidet. -