Band 59: Eintrag vom  7. Februar 1881 (Nr. 573)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Abänderung des Regulativs über die Erhebung von Armenabgaben.

Der Vorsitzende verliest eine Verfügung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, welche darauf aufmerksam macht, daß im Allgemeinen der Gewerbebetrieb umherziehender Straßenmusikanten als "die Veranstaltung einer öffentlichen Lustbarkeit" nicht anzusehen, dies vielmehr nur ausnahmsweise in dem Fall geschehen könne, wenn die betreffenden Personen Musikaufführungen in geschlossenen Räumen gegen Eintrittsgeld veranstalten.

Es müsse deshalb eine Abänderung des bereits genehmigten Regulativs betr. Erhebung der Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten vorgenommen werden. Die Versammlung beschließt in Folge dieser Verfügung den § 1c des Regulativs, wonach für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik jeder Art bis zu 3 Mark pro Tag entrichtet werden muß, aufzuheben.

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