Der Vorsitzende setzt die Versammlung davon in Kenntniß, daß die Oberin der barmherzigen Schwestern sich an den Kosten der Reparatur des genannten Thurmes nicht betheiligen will und die Niederlegung desselben wünscht.
Die Versammlung erklärt sich mit Niederlegung des Thurmes nicht einverstanden und verweist die Oberin auf den § 3 des früher mit der Genossenschaft der barmherzigen Schwestern aufgestellten Vertrages, wonach der Thurm nach Außen in seinem Zustande gelassen und erhalten werden muß.