Erstattung von Lichterkosten
Der Vorsitzende legt eine Rechnung der Firma Auer und Kallen über Lichterkosten vor, worin außer den
[Nächste Seite]gewöhnlichen Kosten im Betrag von 1,70 Mark pro Last auch noch die Ueberladungskosten, sowie der Schlepplohn aufgeführt werden. Die Versammlung beschließt, nur die Hälfte der eigentlichen Lichterkosten zu erstatten, die übrigen in Ansatz gebrachten Beträge jedoch nicht, da dieselben auch den übrigen Firmen nicht erstattet werden.