Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt: "Die Wittwen und Waisen des Bürgermeis- ters sowie derjenigen Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt
[Nächste Seite]gewesen sind, ebenso der übrigen im städtischen Dienste Angestellten, soweit sie ein Gehalt von 1500 Mark oder mehr beziehen, erhalten Wittwen- und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften mit Zu- grundelegung des von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbe- trages bezw. mit Zugrundelegung des Betra- ges, welchen die Angestellten - wenn sie pensionsbe- rechtigt gewesen wären - im Augenblicke des Todes als Pension erdient gehabt hätten.