Der vorsitzende Bürgermeister trägt der Versammlung vor, wie die Königl. Regierung zu Düsseldorf verlangt habe, daß die hiesige Hafenmeisterstelle interimistisch in früherer Weise durch einen Civilversorgungsberechtigten besetzt werde, bis über den wegen der künftigen Verwaltung des Erft-Canales angeregten Rekurs an das Königl. Oberpräsidium, Entscheidung erfolgt sei. In Folge dessen habe er zwar eine öffentliche Bekanntmachung für diese interimistische Besetzung erlassen, jedoch zugleich auch gegen diese Verfügung Rekurs an das Königliche Oberpräsidium ergriffen, zumal für die interimistische Verwaltung des Erft-Canales dadurch in zweckmäßiger Weise gesorgt sei, daß die SecretariatsGeschäfte und überhaupt diejenigen Funktionen, welche eigentlich gewerblicher und rein administrativer Natur sind, unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit durch einen hierzu befähigten Secretariatsbeamten des Bürgermeister-Amtes, die weniger vorkommmenden, polizeilichen Funktionen und insbesondre die Beaufsichtigung des Erft-Canales aber durch eine civilversorgungsberechtigte Persönlichkeit nämlich den städtischen Aufseher wahrgenommen werden. Vorsitzender lege nun die eingegangenen Gesuche mit dem Bemerken vor, daß der Stadtverwaltung bis heute noch keine Entscheidung auf die beiden eingereichten Rekurse zugekommen sei.
Nach geschehener Berathung erklärte die Versammlung, wie bei der vorliegenden Frage, eine die Stadt gegen mögliche Nachtheile und Verluste sichernde, zweckmäßig eingerichtete Verwaltung des Erft-Canales Hauptsache sei, und es sich daher nur darum handele, wie eine solche Verwaltung am füglichsten hergestellt werden könne. In Ihren Verhandlungen vom 21. October und 30 Dezember 1858 ist von der Versammlung beschlossen worden, zu dem Ende die polizeilichen Funktionen von der Hafenmeisterstelle zu trennen, diese durch
[Nächste Seite] den civilversorgungsberechtigten städtischen Aufseher versehen, und die übrigen, rein geschäftlichen Obliegenheiten, welche auch als die wesentlichsten der Stelle anzusehen sind, und hauptsächlich in den nöthigen Anordnungen bei den Ein- und Ausladungen und beim Krahnen, in der Entgegennahme der Deklarationen und deren Prüfung nach den effectiven Ladungen, der Ermittelung, Feststellung und Registrirung der Gebühren, sowie der Führung des Inventars und der einschlägigen Correspondenzen [?] bestehen, unter Leitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters durch eine hierzu vorgebildete, mit den Verhältnissen des Erfkanales bekannte, zuverläßige und geeignete Persönlichkeit ausführen zu lassen, wie sich dies auch als durchaus nothwendig herausstelle. Ersterer nämlich der Aufseher würde dann mit der Wahrnehmung der polizeilichen Beaufsichtigung des Erft-Canales zugleich die Richtigkeit der Gebühren Einnahme, deren Feststellung bei der früheren Einrichtung lediglich dem Hafenmeister ohne alle Controlle überlassen gewesen, zu überwachen haben, wodurch die Stadt vor möglichen Beeinträchtigungen besser geschützt sei. An einer solchen Einrichtung glaubt die Stadtverordneten-Versammlung im wohlverstandenen Interesse der Stadt auch noch heute festhalten zu müssen, und da dieselbe gewissermassen factisch bereits über ein Jahr bestehe, ohne daß gegen die Art und Weise der jetzigen Verwaltung des Erft-Canales sich etwas erinnern ließe, ein anderes Interimistikum aber nur Störung herbeiführen würde und die Stadt möglicherweise in Nachtheile bringen könnte, so ist die Versammlung der Ansicht, daß eine Veranlassung, die eingegangenen Bewerbungsgesuche einer Prüfung zu unterziehen respective eine anderweite interimistische Anstellung vorzunehmen einstweilen nicht vorliege, es vielmehr zweckmäßiger erscheine, die Entscheidung des Herrn Oberpräsidenten auf die eingelegten Rekurse abzuwarten. Da Königliche Regierung selbst das finanzielle Interesse der Stadt nicht wird gefährdet wissen wollen, überdies die Rekurs-Entscheidung ehestens zu erwarten sein dürfte, so halte sich die Versammlung davon überzeugt, daß jene hohe Behörde mit der gegenwärtigen interimistischen Erftverwaltung bis zur endgültigen Entscheidung darüber, ob die frühere Organisation der Erftverwaltung wieder ins Leben treten soll oder nicht, einverstanden[Nächste Seite] einverstanden sein werde.actum ut supra
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