Gemeinderath erhält Kenntniß von einem Rescripte des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums vom 30. Januar courant, wornach zu der auf Grund der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 13. Merz1848 seit dem Jahre 1849 geschehenen Unterlassung der Zahlung des sonst vorgeschriebenen städtischen Beitrags zum Pensionsfonds für die Lehrer des Gymnasiums die ministerielle Genehmigung erforderlich ist.
Behufs Erwirkung dieser Genehmigung gibt Gemeinderath die Erklärung ab, daß die hiesige Gemeinde ihrer Verbindlichkeit zur Gewährung der gesetzlichen Pensionen an die Lehrer und Beamten des hiesigen Gymnasiums unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 28. Mai 1846 und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 13. Merz 1848 zu entsprechen geneigt ist.
Um so mehr vertraut Gemeinderath auf die Ertheilung der gedachten ministeriellen Genehmitgung, als die Gemeinde Neuß durch ihr ausgedehntes Patrimonial-Vermögen für die Erfüllung ihrer Verpflichtung die nöthigen Garantien bereitet.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird ein von dem Herrn Landrathe
[Nächste Seite] Landrathe an die Kreisstände gerichteter Antrag lautend dahin, daß dieselben beschließen wollen, daß außer dem Erlös aus den Jagdscheinen, in den nächsten zwei Jahren jährlich zwei Procent sämmtlicher directen Staatssteuern von den Gemeinden des Kreises aufgebracht und zur Verstärkung des Fonds für die Unterstützung der dürftigen Familien einberufener Reserveund Landwehr-Mannschaften verwendet werden, mit der Einladung vorgelegt, sich hierüber gutachtlich äußern zu wollen.Obgleich Gemeinderath die Ausführung des gemachten Vorschlages unter gewöhnlichen Zeitverhältnissen für zweckmäßig erachtet, so kann derselbe sich doch nicht dafür erklären, daß in diesem Jahre, wo die Einwohnerschaft durch erhöhte directe Steuern, Verdienstmangel und die Theuerung der Lebensmittel ohnehin mehr oder weniger bedrückt ist, der gedachte Zuschlag eingeführt werde. Möchten aber, was der Himmel verhüten wolle, Ereignisse eintreten, wodurch die Bereitstellung von Unterstützungsfonds nothwendig sei, so werde die Gemeinde Neuss mit ihrem resp. Beitrage nicht zurückbleiben.
actum ut supra