Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Hinter- bliebenenbezüge für die Hinterbliebenen des verstorbe- nen Polizeiwachtmeisters a. D.Koenen mit Ablauf des Gnadenvierteljahres entsprechend den gesetzlichen und
[Nächste Seite]ortsstatutarischen Bestimmungen nach 72/100steln Pension fest- zusetzen.
Zur Sicherung der Rechte der städtischen Beamtenund Ange- stellten wiederholt die Stadtverordneten - Versammlung die nachfolgenden Beschlüsse bezw. erhebt die nachfolgenden Beschlüsse der Finanzkommission zu Stadtverordnetenbeschlüssen: "Auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 6. Dezember 1921 bezw. 10. März 1922 und unter Beibehaltung des dort aufge- stellten Grundsatzes bezgl. etwaiger Nachzahlungen be- schließt Stadtverordnetenversammlung der Besoldungs- ordnung für die Beamten, Angestellten und Anwärter der Stadt Neuss folgende neue Fassung zu geben: (folgt Wortlaut)
Finanzdeputationvom 16. März 1923: pp. und beschließt dem Antrage der Anwärter stattzugeben, der dahin geht, den geprüften Anwärtern jedoch frühestens vom 23. Lebensjahre ab bis zur Einstufung in die Besoldungs- ordnung 100% der Anfangsdienstbezüge der Gehalts- gruppe VI zu bewilligen. Finanzdeputation vom 28.8.1923: pp. und beschließt Gruppe III in der vorliegenden Fassung anzunehmen mit dem Zusatze, daß alle diejenigen, die am 1. Juli 1923 nach Gruppe III noch besoldet werden, einstweilen und zwar bei jederzeitigem Widerruf die Bezüge nach IV erhalten sollen. Es darf durch dieses Ent- gegenkommen jedoch zu keinen Berufungen in höheren Gruppen kommen; für den Fall etwaiger Berufungen sind diese ohne weiteres abzulehnen. Die Gruppe III wird hierdurch nicht aufgehoben. pp. Hierbei wird die Polizeibeam- tenfrage wie folgt geregelt:
"Polizei - Betriebs - Assistent Gruppe IV nach 4 Dienstjahren Gruppe V: Die vor dem Kriege eingetretenen, im Exeku- tivdienst tätigen Polizeibeamten erhalten, sobald sie 10 Dienstjahre im Polizeidienst zurückgelegt haben, vorläufig bis auf weiteres widerruflich die Bezüge nach Gruppe VI, Polizeikommissare Gruppe VIII nach 7 Dienstjahren Gruppe IX pp.
Die in der Diätenordnung enthaltene Klausel, welche die Einstufung nach VII erst mit dem 28. Lebensjahr vor- sieht, wird bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Für die Besoldung nach VII soll einstweilen der auf den Prüfungstermin folgende Monatserste grundlegend sein. (Mindestalter wie bei Sekretären 23 Jahre). pp.
[Nächste Seite]Dem Zusatze am Schluße des Verhandlungsprotokolls vom 22.6.1923 wird zugestimmt mit der Änderung, daß alle z. Zt. über 20 Jahre alten weiblichen Angestellten den Altersunterschied, der bis zum 23. Jahre noch besteht, als widerrufliche Stellenzulage erhalten.
Finanzdeputationvom 11.3.1924: pp. die Amtsbe- zeichnung "Stadtingenieur" in Gruppe IX wird geändert in "Oberingenieur" auf Grund der neuesten Fassung des Beamten - Diensteinkommen - Gesetzes (Reichsbesoldungs- blatt N° 9 in 1924 lfd. N° 768). pp. angenommen werden zum Schlusse: Der Antrag der Beigeordneten auf Ein- rückung in die Einzelgehaltsgruppe II b nach 10 Dienst- jahren, statt bisher nach 12 Dienstjahren, (2. Amtsperiode) und der Antrag des Oberbürgermeisters auf Änderung des Stadtverordnetenbeschlusses vom 27.7.1920 insofern, als die nach dem letzten Absatz zu Punkt 1 an die Stadt- kasse abzuführenden Anteile aus Aufsichtsratsstellen, Feuersozietät und dergleichen nur die Stadtkasse zu durch- laufen haben und dann dem Oberbürgermeister zu- fließen. Im übrigen soll an dem bisherigen Grund- satz, wonach der Oberbürgermeister gehaltlich mindestens mit dem 1. Beigeordneten der Stadt Köln gleichge- stellt ist, nichts geändert werden.
Finanzdeputation vom 21. März 1924: Die in der Sitzung vom 11. März 1924 offengelassene Frage hin- sichtlich der Dienstaufwandsentschädigung des Oberbür- germeisters soll dahin erledigt sein, daß an die Stelle der bisherigen Aufwandsentschädigung (12% des Grund- gehalts und Ortszuschlag) eine persönliche pensionsfähige Zulage von mindestens 3000 M jährlich ab 1.1.1924 tritt:
Alle in der Vergangenheit durch die Finanzdepu- tation ausgesprochenen Eingruppierungen und Bewilli- gungen, auch wenn sie als Beförderungen anzu- sehen sind, gelten als durch die Stadtverordneten- Versammlung beschlossen. Sämtliche Beschlüsse sind rein persönlich aufzufassen und gelten nur für die augen- blicklichen Stelleninhaber. Die obigen Beschlüsse vom 16.3. und 28.8.1923 hinsichtlich der geprüften Anwärter sind dahin aufzufassen, daß damit die Frage des Besol- dungsdienstalters in der Weise geregelt wurde, als jenes im günstigsten Falle in Gruppe VI vom 23.,
[Nächste Seite]in Gruppe VII vom 25. Lebensjahre ab rechnet. In diesem Sinne gilt die Diätenordnung als abgeändert. Die im Ab- satz 3 der Diätenordnung in jedem Falle geforderte Zu- stimmung der Stadtverordneten-Versammlung bezieht sich lediglich auf die beamtete Aufstellung.
≠ Für die Zukunft soll bei Neueinstel- lungen und Be- förderungen die Besoldungsordnung im Sinne der Genehmigungsver- fügung des Herrn Regierungs-Prä- sidenten und der Entscheidung des Provinzialrates gehandhabt werden.
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