Ein Regulativ über Erhebung von Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten wird berathen, und festgestellt wie folgt. Es sind zu entrichten: 1. a. für ein Concert, bis zu fünfzehn Mark b. für musikalische und declamatorische Vorträge (:sogenannte Tingeltangel:) sowie für Theatervorstellungen in Schanklokalen dreißig Mark, pro Vorstellung c. für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik jeder Art bis zu drei Mark, pro Tag d. für ein Caroussel pro Tag, drei Mark. e. für eine Schießbude pro Tag, zehn Mark. f. für eine Circus- oder ähnliche größere SchaubudenVorstellung, fünfzehn Mark g. für alle sonstigen kleinere Produktionen und Schaustellungen aller Art (:Equilibristen, Ballet- und Seiltänzer, Taschenspieler, Panoramas, mechanische Bühnen, Marionetten, Feuerwerke, Wachsfiguren-Cabinette, Vorzeigen von fremden Thieren oder Curiositäten, Museen, u.s.w.:) pro Tag, 3 Mark. h. für Tanzvergnügungen, welche nicht über elf Uhr Abends ausgedehnt werden, von sechs bis zehn Mark. i. für Tanzvergnügungen, welche über elf Uhr Abends ausgedehnt werden, sowie für Maskenbälle, zwanzig Mark, hierbei ist es gleich, ob ein vollständiges Orchester oder weniger Instrumente oder etwa nur ein Instrument zu denselben verwendet werden. k. für Maskaraden à Person und pro Tag fünfzig Pfg.
Die vorstehend festgestellten Armenabgaben, fließen in die städtische Armenkasse, und müssen vor Abhaltung, der als abgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen an den mit der Erhebung beauftragten Beamten, entrichtet werden.
Für die Zahlung der Armenabgabe haften die Wirthe in deren Lokalen die Vergnügungen oder Schaustellungen stattfinden, und die Veranstalter der Vergnügungen, solidarisch.
[Nächste Seite] Bei den sub a. erwähnten Concerten ist die Gemeindebehörde berechtigt, den Kartenverkauf und die Einnahme an der Kasse, durch einen städtischen Beamten controlliren zu lassen, und muß in diesem Falle, der Unternehmer, resp. Veranstalter dem betreffenden Beamten auf Verlangen die Liste über die etwa vorhandenen Abonnements, sowie den Kassenabschluß zur Einsicht und Controlle vorlegen. Es bleibt der Gemeindebehörde jedoch anheimgestellt, auf eine speziellere Controlle zu verzichten, und sich mit dem Unternehmer, oder dem Veranstalter über den Betrag der zu erlegenden Abgabe zu einigen. Für Vorstellungen, Concerte [unbekanntes Zeichen oberhalb] , etc zu gemeinnutzigen oder wohlthätigen Zwecken darf die Armenabgabe ganz, oder theilweise, von der Gemeindebehörde erlassen werden.Vorstellungen, Concerte und Bälle, welche von bestehenden und als solche anerkannten geschlossenen Gesellschaften in den Gesellschaftslokalen veranstaltet werden, sofern ein Eintrittsgeld oder Abonnementsbetrag nicht, oder höchstens zur Deckung der Kosten erhoben wird, sowie Zusammenkünfte von Musik- und Gesangliebhabern zur Uebung und Ausbildung, z. B. die Übungen der verschiedenen Musik- und Gesangvereine, sind von jeder Abgabe befreit.