Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß das Königliche Landgericht in Düsseldorf in dem Prozeße wegen der Besitzstörungs-Klage gegen die Bergisch-Märkische Eisenbahn sich für incompetent erklärt habe, und es sich nun frage, ob die Stadt hiergegen Cassation zu ergreifen habe und ferner ob der zweiten Besitzstörungs-Klage weitere Folge gegeben werden soll.
Die Versammlung beschließt, zunächst ein juristisches Gutachten zur Sache einzuholen.
actum ut supra