Von dem Bürgermeister wird vorgetragen, daß in dem Prozeße der Stadt mit Joh. Abels wegen Zahlung von Terrains, welche nach dem Stadtbauplane nicht bebaut werden können, sondern in projectirte neue Straßen fallen, bei dem Königlichen Landgerichte in Düsseldorf ein Urtheil zu Ungunsten der Stadt ergangen sei, worauf die Stadt für verpflichtet erklärt worden, den Unterschied zwischen dem betreffenden Werthe des Terrains als Bauplätze und dem Werth derselben als Lagerplätze mit 3500 Thaler zu vergüten. Gegen dieses Erkenntniß sei Seitens der Stadt Berufung angemeldet.
Die beiden Terrains fallen in projectirte Seitenstraßen an der Crefelderstraße und vor dem Hammthore, welche neuen Straßen als Bedürfniß auch nicht entfernt, selbst vielleicht in längeren Jahren nicht erkannt werden können. Um die Stadt daher vor der Zahlung einer so bedeutenden Entschädigungssumme, wie die obenangegebene, zu schützen, schlage er vor, bei der Königlichen Regierung die Erlaubniß nachzusuchen, dem p. Abels die Bebauung der beiden Terrains mir der Maßgabe gestatten zu dürfen, daß falls einstens sich das Bedürfniß zur Eröffnung der beiden fraglichen Straßen herausstellen sollte, die etwa errichteten Gebäude im Wege der Expropriation zu erwerben seien.
Die Stadtverordneten-Versammlung faßte, indem sie den Ausführungen des Bürgermeisters beitritt, den Beschluß, den Antrag bei der Königlichen Regierung zu formiren, daß dieselbe die Ertheilung der provisorischen Bau-Erlaubniß gestatten möge.
a.u.s.
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