Über die von der Gemeinde Holzheim wegen des dortigen Kirchenbaues an die hiesige Stadt gemachte Forderung wurde wurde heute ein von dem Advocat-Anwalt Compes beim Rheinischen Appellations-Gerichtshofe zu Cöln unter'm 28. Februar courant erstattetes Gutachten verlesen, in welchem die mit Gesetzesstellen belegte Meinung ausgesprochen wird, daß jene Forderung unstatthaft sei.
Bei so gestellten Verhältnissen muß der Stadtrath Anstand nehmen, auf die Forderung einzugehen, vielmehr beschloß derselbe, die streitige Frage der Entscheidung der Gerichte zu unterwerfen.
Um die Weiterungen eines jedenfalls langwierigen und mit Kosten verbundenen Prozesses zu vermindern, ist der Stadtrath gleichwohl nicht ungeneigt, mit der Gemeinde Holzheim einen billigen Vergleich einzugehen, und er autorisirte dieser den Bürgermeister, einen solchen mit der Behörde von Holzheim zu versuchen.
Falls der Vergleich jedoch nicht zu Stande kommen möchte, wäre die Sache ohne Weiteres auf den Rechtsweg zu verweisen, wozu alsdann hierdurch die Ermächtigung Königlich Hochlöblicher Regierung erbeten wird.
Actum utsupra