Band 47: Eintrag vom  4. Februar 1847 (Nr. 437)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Stadtrath erhält heute durch den Bürgermeister Mittheilung des Erlasses der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courant N° 214, nach dessen Inhalt der Kirchen-Vorstand sich mit den unterm 4. November vorigen Jahres vorgeschlagenen Ermäßigungen von 29 Thaler zu Titel V. der Ausgabe (Reparaturen) und von 80 Thaler zu B. Titel IV. (wieder auszugleichende Capitalien) einverstanden erklärt hat, die in Antrag gebrachte reduction der Hebegebühren des Rendanten aber unter andern Gründen darum nicht genehmigt wird, weil nach einem Schreiben des Erzbischhöflichen General-Vikariates vom 18. December der Hebegebühren-Satz von 5% bei etwas mühsamen Verwaltungen in der Erzdiözese üblich, und der jetzige Rendant auch darauf berufen ist. Der ursprünglich von dem KirchenVostand pro 1847 geforderte Zuschuß von 605 Thaler ist demnach auf 496 Thaler reduzirt und festgesetzt worden.

Bei dieser Lage der Verhältnisse fand der Stadtrath gegen die also vorgenommenen Feststellung des von der Stadt zu den Kirchen-Bedürfnissen pro 1847 zu leistenden Zuschusses in Betragen von 496 thaler nichts zu erinnern

Actum utsupra

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