Feststellung der Remuneration des Hülfslehrer Hamm an der Knabenschule auf 75 Thaler
Die Gründe berücksichtigend, welche den Lehrer K. B. Hamm in der Eingabe vom 26. Januar courant dafür geltend macht, daß die bisher nur in 50 Thalern bestehende Remuneration seines der Unterrichts in der 5. Classe der ElementarKnabenschule ertheilenden Sohnes: Hülfslehrers Carl Hamm angemessen erhöht werden möge, und auf Einsicht des empfehlenden Antrages der Schul-Commissionvom 21. Februar courant beschloß der Stadtrath in Rückblick auf die Verhandlung vom 6. März vorigen Jahres, daß die fragliche Remuneration für den Zeitraum vom 1. October 1843 bis codem 1844, und bei Fortdauer gleicher Verhältnisse auch künftighin um 25 Thaler jährlich zu verstärken, und sohin auf fünf und siebenzig Thalern festzustellen wäre.
Actum utsupra
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