Der Stadtverordnete Derath machte darauf aufmerksam, daß durch die versuchsweise geschehene Nichterneuerung der polizeilichen Weißbrodtaxe, nach den amtlich veröffentlichten Taxen der Bäcker, das Publikum in wesentliche Benachtheiligung gekommen sei, indem nicht ein einziger Bäcker das Weißbrod zu denjenigen Gewichte verkaufe, welchen dasselbe nach der früheren polizeilichen Taxe halten müsse.
Auf den von dem Stadtverordneten Derath hieran geknüpfte Antrag richtete die Versammlung auf Grund des § 89 der Gewerbeordnung an die höhere Behörde die Bitte, die Wiedereinführung der polizeilichen Weißbrodtaxe genehmigen zu wollen.
actum ut supra