Der Bürgermeister theilt unter Bezugnahme auf den betreffenden Beschluß vom 5. des Monats der Stadtverordneten-Versammlung mit, daß bis zum 15. des Monats und selbst bis heute außer den Herren Peter und Ludwig Sels andere hiesige Bürger für die Übernahme der hier einzuführenden Gasbeleuchtung nicht aufgetreten seien. Unter Zuziehung der Fach-
[Nächste Seite] Fachkommission für Bauwesen, seien nunmehr mit den Herren Gebr. Sels Verhandlungen wegen Abschließung eines Vertrages angeknüpft worden, wobei die nachfolgenden Hauptpunkte vereinbart worden:1. Die Herren Gebr. Sels übernehmen die Beleuchtung der Stadt mit Gasflammen auf dreißig nacheinanderfolgende Jahre, zu dem Preise von 3 1/2 Pf. pro Flamme und Stunde mit der Bestimmung, daß mindestens 1000 Brennstunden pro Jahr garantirt werden; 2. Dieselben sind verpflichtet, die im Gebrauch der Stadt befindlichen öffentlichen Gebäude zu dem Preise von 2 1/2 Thlr pro 1000 rheinische Cubikfuß mit Gas zu versehen; 3. Dieselben sind ebenfalls verbunden, an Private Gas zu liefern zu dem Preise von 3 Thlr pro 1000 rheinische Cubikfuß. Nimmt ein Privater 300 000 Cubikfuß Gas im Jahre, so liefern sie das Gas zu 2 reichstaler 25 Sgr pro Cubikfuß, bei einem Verbrauche von 600 000 Cubikfuß zu 2 2/3 rt, bei einem solchen von 900 000 Cubikfuß zu 2 1/2 rt und bei einem Verbrauche von 1 000 000 Cubikfuß und darüber zu 2 rt pro 1000 Cubikfuß; 4. Das Gas muß von bester, reinster Qualität und so beschaffen sein, wie der bezügliche Crefelder Vertrag desselbe näher bezeichnet; 5. Die Lichtstärke einer Gasflamme, welche in der Stunde 5 bis 6 Cubikfuß Gas consumirt, soll der Leuchtkraft von 10 - 12 Wachskerzen bester Qualität gleichkommen, deren Eine 10 - 11 Zoll lang ist, und deren C[Abkürzung für Gewicht?] ein Pfund wiegen; 6. Die Stadtbehörde bestimmt, durch welche Straßen die Gasröhrenleitung von der Fabrik ausgeführt wird, und an welchen Stellen die Straßenlaternen angebracht werden; 7. Die Anlage der Gasfabrik, die Röhrenleitung in den Straßen, die Anschaffung der Straßenlaternen und Candelaber sowie die Wiederherstellung des aufgebrochenen Straßenpflasters pp überhaupt alle für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Anlagen und deren Unterhaltung mit Einschluß [eingefügt:der Kosten] des für die Besorgung der Beleuchtung erforderlichen Personals fallen den Unternehmern zur Last; 8. In Ansehung der etwaigen späteren Übernahme der GasAnstalt Seitens der Stadt werden die bezüglichen Regulationen des Crefelder Vertrages im Wesentlichen angenommen.
Die Stadtverordneten-Versammlung autorisirte den Bürgermeister im Verein mit der Fachkommission nach diesen Grundzügen und unter Zurhandnehmung des Crefelder und des Rheidter Vertrages mit den Herren Gebr. Sels einen vollständigen Vertrag zu verabreden, und letzteren der Versammlung ehestens zur Genehmigung vorzulegen.
actum ut supra