Nachdem der jüngsthin berathene Entwurf der Bedingungen für die Verlängerung des Gasvertrages mit den Herren Sels von den letzteren angenommen worden, stellte die Stadtverordneten-Versammlung diese Bedingungen wie folgt schließlich fest:
(späterer seitlicher Eintrag von anderer Hand) Weder in den Acten, noch im Stadtrat????????? vorhanden.]
1. Die in den Artikeln 1.23 und 24 des Vertrages vom 12. Februar 1857 bestimmte Vertragsdauer von fünfundzwanzig beziehungsweise dreißig Jahren, anfangend mit der am 16. Februar 1858 Statt gefundenen Eröffnung der hiesigen Gasanstalt, wird bis zum 1. Februar 1903 verlängert, wobei selbstredend die Bestimmung des Art. 23 aufrecht
[Nächste Seite] erhalten bleibt, daß auch nach Ablauf dieser Vertragsdauer die Gemeinde Neuss berechtigt ist, die Gaswerke mit allem Zubehör nach einer zwölf Monate vor dem 1. Februar 1903 den Unternehmern gemachten Ankündigung in der festgesetzten Weise anzukaufen und die Gasbeleuchtung für ihre Rechnung fortzusetzen.Dagegen wird aufgehoben die Bestimmung des Alinea 2 des Artikel 24, wornach die Gemeinde bei Abschließung eines neuen Vertrages mit den Unternehmern nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Vertragsdauer berechtigt bleiben soll, die Gasanstalt nach Ablauf von je 5 Jahren anzukaufen. Diese Aufhebung hat selbstredend nur Kraft bis zum 1. Februar 1903.
2. Hinsichtlich des in den Artikeln 12 und 17 festgestellten Gaspreises für die öffentliche Beleuchtung und für Private, wird bestimmt, daß derselbe für jede Brennstunde der öffentlichen Beleuchtung 2 1/2 Pfennige und für je tausend rheinländische Kubikfuß, welche Seitens der Privaten verfeuert werden, zwei Thaler im höchsten Ansatze betragen soll und zwar vom 1. Februar des laufenden Jahres 1868 angerechnet bis zum Ablauf der hiervor unter Eins stipulirten Vertragsdauer am 1. Februar 1903.
3. Für dieselbe Periode soll die im Art. 17 bestimmte (eingefügt) jährliche Miethe der Gasmesser (Gasuhren) in folgender Weise herabgesetzt werden, nämlich: bei einem Gasmesser vom
a 1 bis 3 Flammen auf . . . 1 Thaler 5 Silbergroschen b 4 - 5 " " . . . 1 Thaler 10 Silbergroschen c 6 - 10 " " . . . 2 Thaler d 11 - 20 " " . . . 2 Thaler 20 Silbergroschen e 21 - 30 " " . . . 3 Thaler 10 Silbergroschen f 31 - 45 " " . . . 4 Thaler 10 Silbergroschen g 46 - 60 " " . . . 6 Thaler 10 Silbergroschen h 61 - 80 " " . . . 7 Thaler 10 Silbergroschen i 81 - 100 " " . . . 9 Thaler 10 Silbergroschen
Diese Miethen sollen in halbjährlichen Raten praenumerando entrichtet werden.
4. Die Wirksamkeit des Art. 19 soll bis zum 1. Februar 1888 ruhen in der Weise, daß die Stadt nicht berechtigt sein soll, bis zum 1. Februar 1888 von dem ihr durch den Artikel 19 eingeräumten eventuellen Rechten den Unternehmern gegenüber Gebrauch zu machen.
[Nächste Seite] Mit dem 1. Februar 1888 soll dagegen der Art. 19 in seinem ganzen Umfange und seinem ganzen Inhalte nach wieder in Kraft treten.Die Contrahenten bemerkten sodann, daß der bezogene ursprüngliche Vertrag unter den hier aufgeführten Modifikationen im Übrigen ausdrücklich in allen seinen Bestimmungen aufrecht erhalten werde, so daß auch die in Artikel 23 enthaltene Stipulation über den Kaufpreis, um welchen die Unternehmer die Gasanstalt an die Stadt Neuss eventuell zu überlassen haben, nämlich daß der Nettoertrag, den die Gasanstalt in den letzten zehn Jahren getragen, ermittelt und daß die auf diese Weise sich darstellende durchschnittliche jährliche Rente mit zehn multiplizirt werde und die dadurch sich ergebende Summe den Kaufpreis bilde, bestehen bleibe, wogegen selbstredend das Alinea 5 dieses Artikels dahin zu ändern sei, daß die Gemeindebehörde nicht, wie es dort heiße, nach fünfzehn Jahren vom Tage der Eröffnung der Gasanstalt, sondern wie es jetzt lauten müsse, binnen den letzten fünfzehn Jahren der gegenwärtigen Vertragsdauer also während der Zeit vom 1. Februar 1888 bis zum 1. Februar 1903 berechtigt ist, zum Zweck der Controllirung des sich ergebenden reinen Nutzens durch eine Commission Anfangs Merz eines jeden abgelaufenen Jahres Einsicht aller Bücher und der regelrechten Führung derselben nehmen zu lassen.
Die Stadtverordneten-Versammlung autorisirte den Bürgermeister Ridder, auf Grund vorstehender Stipulationen mit den Herren Peter und Ludwig Sels notariellen Vertrag zu schließen.
a.u.s.