Auf das Gesuch von Jos. Schieren, Eigenthümer des Hauses D 162,
[Nächste Seite] und von Theod. Leihs/Leiss, Eigenthümer des Hauses D. N° 181/2, wird beschlossen, denselben einen Ausgang von ihrem Gehöfe auf den städtischen Wall zwischen dem Nieder- und Rheinthore unter dem Vorbehalte zu gestatten, daß es der Stadt frei stehen soll, zu jeder Zeit die Wiederaufhebung dieser Vergünstigung verlangen zu können.actum ut supra