Die Versammmlung erklärt sich mit dem Kirchenvorstande darin einverstanden, daß der Todtengräberdienst der Wittwe und den Kindern Drath vom 1. October des Jahres ab auf ein Jahr weiter unter den bisherigen Verhältnissen belassen werde, zumal nach der Äußerung des Kirchenvorstandes dieser Dienst bisher pünktlich und ordnungsmäßig von der gedachten Familie besorgt worden.
actum ut supra