Nachdem in der Prozeßsache der Stadt mit Cornelius Reistorf & Bohnen dem Bürgermeister der Eid dahin deferirt worden, daß derselbe den Verklagten nicht die vollständige Ausziegelung auf unbe stimmte Zeit zugesagt habe, erklärt die StadtverordnetenVersammlung sich damit einverstanden, daß eventuell gegen dieses Urtheil Berufung einzulegen sei, da in der Sache lediglich der zwischen der Stadt und den Verklagten Reistorf & Bohnen bestehende Vertrag maßgebend sein dürfte.
actum ut supra