Die Stadtverordneten Versammlung beschließt nach vorheriger Berathung, die zu einem Vergleich mit Reistorf und Bohnen aufgestellten Bedingungen dahin zu modifiziren respective zu ergänzen, daß die genannten Unternehmer als Pauschquantum für die unterlassene Planirung der fünf Morgen Wiesenterrain bei Unterzeichnung des Vertrages eine Summe von Einhundertzwanzig Thalern an die Stadt zu zahlen haben, daß dieselben ferner verpflichtet sein sollen, falls die von ihnen nachträglich zum Aufstellen von Ziegelreihen gepachteten 3 Morgen 50 Fuß Wiese am 11. November dieses Jahres nicht in vertragsmäßigem Zustande an die Stadt überliefert werden, von genanntem Zeitraum an, den doppelten bisherigen Pachtzins zu entrichten. Jedenfalls habe aber die Überlieferung in vorgeschriebenem Zustande bis zum 11. November 1870 zu erfolgen, und solle ferner die Entscheidung darüber, ob das Wiesenterrain in vorgeschriebener Weise hergestellt sei, mit Ausschluß des Rechtsweges, den Herren Melchers & Rappenhoener zustehen. Sodann werde noch stipulirt, daß die Stellen des Wiesenterrains, wo die Ziegelöfen gestanden haben, vier Fuß tief umgegraben und die obere Schicht von 2 Fuß gänzlich ausgegraben und durch anderen guten Wiesengrund ersetzt werden müsse.
a.u.s.