6. Communalsteuer der Beamten der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft
Der Vorsitzende verlas einen Antrag der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, worin dieselbe bat, die Communalsteuer ebenso wie
für die Staatsbeamten von der Hälfte der Diensteinkommen
zu berechnen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.