Band 52: Eintrag vom  27. Mai 1857 (Nr. 20)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Ackerer und Schaafbesitzer Carl Reistorf und Franz Kallen beantragen 1 durch Eingaben vom 13. und 14. dieses Monats, daß die Zoll Schaafe, welche ein Ackersmann zu halten befugt sein soll, mit Rücksicht,≠ darauf daß nach der beschlossenen neuen Polizei-Verordnung Wiesenstücke aus der Berechnung gelassen werde, in der Weise bestimmt werde, daß statt auf "drei Cölner Morgen" nunmehr auch -"drei Magdeburger Morgen "- zwei Schaafe [oberhalb eingefügt: zum auftreiben] gehalten werden dürfen. Sollte Sodann stellt - Reistorf mit Bezugnahme auf die neue Vorschrift,

[Nächste Seite] daß das Schweiden vor Sonnen-Aufgang und Sonnen-Untergang (Mit ausnahme der zeit vom 1/2 April bis 1/2 Juli) gänzlich verboten sei, den Antrag, daß bei diesem Verbot wenigstens der Vorbehalt gemacht wurde, daß es in den Wintermonaten, wo die Schaafe häufig erst Nachmittags ausgetrieben werden können, den Schaafbesitzern gestattet sein soll, ihre Schaafherden nach Sonnen-Untergang nur noch auf ihrem Eigenthum oder ihrem angepachteten Grundstücken weiden zu lassen.

Von der Stadtverordneten-Versammlung wurden die beiden Anträge allseitig discutirt, und danach beschlossen, auf die erste Modifikation statt auf drei Cölner Morgen auf drei Magdeburger Morgen zwei Schaafe anzunehmen, einzugehen, wogegen die beantragte zweite Modifikation in Betreff des Weidens auch Sonnen-Untergang abgelehnt wurde.

Actum utsupra