Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen mit dem 1. September 1857 abgelaufen ist, bittet die Stadtverordneten-Versammlung auf Grund
des
[Nächste Seite] des §. 89. der allgemeinen Gewerbeordnung die die verehrte frühere Behörde, deren fernerweite Beibehaltung für hiesige Gemeinde zugestehen zu wollen. Actum uts [gez.]Mfrings. [gez.]Dr. Sels Casper Thywissen Wilhelm Hubert Therkatz [1 Unterschrift unleserlich] [gez.]Max Heinrich Schmitz HJLinden Carl Eichhoff [gez.]W. H. Sommer