In Beziehung auf das Baugesuch der Firma Nix & Companie berichtete der Vorsitzende Bürgermeister, daß der Herr RegierungsPräsident v. Kühlwetter das Terrain der projectirten Königsstraße an Ort und Stelle besichtigt und sich dahin ausgesprochen habe, daß für dieser durch Kabinets-Ordre als öffentliche Straße bestimmte Terrain eine Bau-Erlaubniß nicht ertheilt werden könne, und namentlich nicht eher bis wiederum durch Kabinets-Ordre die etwaige Aufhebung der Straße genehmigt worden.
Unter diesen Umständen beschließt die Versammlung, der Firma Nix & Comp. zu erwiedern, daß die [eingefügt:questo] Bau-Erlaubniß nicht ertheilt werden könne.
Was den Antrag mehrerer Gartenbesitzer auf Eröffnung der Straße betrifft, so bemerkt die Versammlung, daß das Bedürfniß zur Eröffnung noch nicht anerkannt werden könne, und daß die Stadt der Eröffnungsfrage erst dann näher treten werde, nachdem die Interessenten vorerst bestimmte Anerbieten wegen unentgeldlicher Bereitstellung des Straßen-Terrains werden gemacht haben.
actum ut supra