Der Bürgermeister trägt vor, daß eine von dem Ackerer Ettgen zu Büttgen angepachtete Grasparzelle dadurch gelitten habe, daß der Bau-Unternehmer Bitter den vorbeiführenden Weg über Gebühr und über die ihm ertheilte Erlaubniß hinaus, benutzt habe. Der p. Ettgen sei bereit, den p. Bitter wegen Entschädigung einzuklagen, wenn die Stadt im Falle des Verlierens des Prozesses, demselben die ergangenen Kosten vergüte.
Es wird demgemäß eine eventuelle Kosten-Vergütung bis zu sechs Thalern zugestanden.
actum ut supra