die unter der französichen Regierung zwischen der Verwaltung, und Peter Kallen Müller in Neuß der Niederpforter Mühle wegen getroffene Uebereinkunft wird von dem Munizipalrath bestätigt
Auf die von Herrn Johann Peter Kallen Ackersmann und Müller in Neuß wohnhaft übergebene Bittschrift vom 9. des laufenden Monaths März , worin derselbe vorstellte, daß da er außer den in seinem Mühlen Anpachtungs Contract vom 23. October 1809 enthalten, und vorgeschriebenen 17 Anschaffungen, nach Verffertigung derselben und vorläufig durch Werkverständige gemachter Untersuchung noch besonders 6 nöthigen Gegenstände zu machen beauftragt worden, um das noch unvollständige Mühlenwerk zu seiner Vollkommenheit zu bringen, wofür ihn am 10. Junius 1810 durch die damahlige städtische Verwaltung eine Summe von 2400 francs zugesichert worden, welche ihm nach Verlauf seiner Pflicht Jahren der neue Mühlen Anpfächter im Jahr 1818 zu vergüten hätte, welche Ubereinkunft jedoch von der damahligen Verwaltung zur Ratifikation nach Paris abgeschickt worden, bisher aber noch nicht zurück gekommen wäre, vielleicht auch nie mehr wegen umgewälztem Regierungs System zurückkommen würde, so trüge er darauff an, daß ihm obbesagte Ubereinkunft von der itzegen Verwaltung bestätigt, und zugesichert würde.
[Nächste Seite]Worauf dann der Stadtrath nach Einsicht eines dem Bittschriftsteller von dem ehemahligen Maire der Stadt Neuß unterm 15. August 1814 ertheilten Zeugnißes, wodurch die Angaben des Bittschriftstellers bestätiget wird, beschlossen hat, diese Ubereinkunft demselben nochmahlen schriftlich zu ertheilen, und als gültig und verbindlich an zu erkennen. wie auch bei Wiederverpachtung der Mühle dies zur Bedingniße zu machen daß dem dermahligen Anpfächter dieselben bewilligten Summen von einem Anpfächter [ durchgestrichen ] bei eine[m] Rücktritt vergütet werden soll.
Zu [wessen?] Urkund Gegenwärtiges abgefaßt, und auf dem Original unterzeichnet worden. So geschehen zu Neuß, Tag Monath und Jahr wie oben.
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