Der Vorstand der hiesigen Scheibenschützen-Gesellschaft hat an die Königl. Regierung den Antrag gerichtet, daß die Stadt angewiesen werden möge, der Scheibenschützen-Gesellschaft, welcher die Benutzung der Scheibenbahn in der Promenade untersagt worden, sofort eine andere, dem Zwecke entsprechende Scheibenbahn zu überweisen und dieselbe mit den erforderlichen Einrichtungen und Baulichkeiten zu versehen.
Von der Versammlung wird hierauf erwidert, daß die polizeiliche Untersagung der Benutzung der Scheibenbahn in der Promenade, nicht mit Zuthun der Stadt erfolgt sei, und daß dem gestellten Antrage auf Disponibelstellung einer neuen Bahn mit den nöthigen Einrichtungen p., auf städtische Kosten, nicht entsprochen werden könne.
a.u.s.
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